Folgeantrag auf Asyl nach Ablehnung in anderem EU-Land kann zurückgewiesen werden
01.01.1970
Deutschland kann einen Asylantrag zurückweisen, wenn der Antrag des Betroffenen zuvor schon in einem anderen EU-Land abgelehnt wurde. Ein solcher Folgeantrag könne als unzulässig eingestuft werden, wenn keine neuen Umstände vorlägen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Er beantwortete damit Fragen des Verwaltungsgerichts Minden in Nordrhein-Westfalen. (Az. C-123/23)